Es liege daher möglicherweise eine unzulässige doppelte Verwertung desselben Gesichtspunkts vor. b. Zur «Vollständigkeit der Abdeckung des Mandats» finden sich in den Unterlagen der Vergabestelle, die den zur Offertstellung eingeladenen Anbieterinnen zugestellt worden sind, keinerlei Erläuterungen. Damit ist auch hier davon auszugehen, dass die Vergabestelle einen herkömmlichen Sinn dieser Formulierung voraussetzt. Anlässlich der Verhandlung vom 5. Juli 2001 führte die Vergabestelle auf die Frage, was unter diesem Kriterium zu verstehen sei, aus, es gehe darum, ob in der Offerte Antworten auf alle im Pflichtenheft aufgeworfenen Fragen in Bezug auf alle Bereiche enthalten waren.