Nach dem Gesagten kann dahingestellt bleiben, ob zugleich eine unzulässige doppelte Verwertung desselben Gesichtspunkts gegeben ist. Diesbezüglich hat die Rekurskommission in ihrer Zwischenverfügung vom 11. Mai 2001 (E. 2b) darauf hingewiesen, dass die Zuschlagsempfängerin ihre Punktzahl bei der «Verankerung am Markt/Abdeckung CH» unter anderem ihren «intensiven Kontakten zu Exponenten» verdanke und unter dem Kriterium «Berücksichtigung des Umfelds/Integration» zugleich ihr «gesponnenes Netzwerk» zu ihren Gunsten ins Gewicht falle. Es liege daher möglicherweise eine unzulässige doppelte Verwertung desselben Gesichtspunkts vor.