5 verbunden mit dem Hinweis auf die neuen Ideen, so verstanden werden, dass die beigezogenen PR-Spezialisten in allen Bereichen zum Einsatz kommen sollen. Andererseits ist es auch möglich, das Angebot so zu deuten, dass sich der Beizug dieser Experten auf die Vermarktung von Ökostrom beschränkt. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) hätte es geboten, den Sachverhalt soweit zu klären, dass allen Bewertungen die gleiche Interpretation der Offerte zugrunde liegt. Alle Bewertenden hätten sich darüber einig sein müssen, welche Interpretation allen Bewertungen zugrunde gelegt werden soll.