Hingegen ist es nicht zulässig, dass die Bewertenden bei der Evaluation von verschiedenen Sachverhaltsvoraussetzungen ausgehen. Im vorliegenden Fall waren sich die Bewertenden nicht einig, ob sich der Beizug von Marketingspezialisten gemäss Offerte der Zuschlagsempfängerin nur auf einen Teilaspekt - die Vermarktung neuer Produkte im Ökostrom-Bereich - oder auf das ganze Mandat bezieht. Die Offerte der Zuschlagsempfängerin kann einerseits aufgrund des Organigramms,