Ergeben sich jedoch grosse Unterschiede in der Bewertung, ist - um Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zu vermeiden - jedenfalls insoweit eine Differenzbereinigung durchzuführen. Wenn die Sachbearbeiter die Angebote der Anbietenden nach dem ihnen zustehenden Ermessen unabhängig voneinander evaluieren und sich nicht auf eine gemeinsame Begründung einigen, verlangt es der Grundsatz der Transparenz, dass jede Bewertung schriftlich begründet wird; nur dann ist die Nachvollziehbarkeit der Beurteilung gegeben und somit der Dokumentationspflicht im Sinne der Rechtsprechung der Rekurskommission Genüge getan.