Addition der durch die drei evaluierenden Mitarbeiter vergebenen Punkte. b. Gemäss der Rechtsprechung der Rekurskommission muss der Vergabeentscheid so dokumentiert sein, dass er für Dritte nachvollziehbar ist (vgl. E. 2/b hiervor). Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist die parallele Bewertung der Offerte durch drei Sachbearbeiter. Ergeben sich jedoch grosse Unterschiede in der Bewertung, ist - um Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zu vermeiden - jedenfalls insoweit eine Differenzbereinigung durchzuführen.