vgl. GATT- Botschaft II, BBl 1994 IV 1200). In Rechtskraft erwachsen demnach die Ausschreibung bzw. der darin enthaltene Katalog der Eignungskriterien (Art. 29 Bst. b BoeB) sowie die Verfügung betreffend die Zulassung zur Offertstellung (Art. 29 Bst. c BoeB), nicht aber die Zuschlagskriterien, die den Anbietern erst mit oder nach der Verfügung gemäss Art. 29 Bst. c BoeB zugestellt werden. Demnach können auch der Kriterienkatalog bzw. die Zuschlagskriterien als solche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. c. Zur Auswahl der Zuschlagskriterien ist vorab festzuhalten, dass der Preis fehlt.