Aus den Erwägungen: 1.d. Soweit die Eingabe der Zuschlagsempfängerin in Frage steht, ist festzuhalten, dass diese die Frist zur Stellungnahme vom 14. Mai 2001 ungenutzt haben verstreichen lassen. Dies anerkennt die Zuschlagsempfängerin auch ohne weiteres. Demnach ist sie mit Anträgen nicht zu hören, was aber nicht hindert, ihre Ausführungen zur Sache im Hinblick auf die einschlägigen Prozessmaximen (Art. 32 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021) allenfalls zu berücksichtigen.