- Bei der Definition der Zuschlagskriterien und der Bewertung der Offerten hat die Vergabestelle darauf zu achten, dass sie die gewöhnliche Bedeutung der gewählten Begriffe zugrunde legt. Tut sie dies nicht, sind die Zuschlagskriterien entsprechend zu erläutern (E. 3d und E. 5). - Führt die Vergabestelle nachträglich ein nicht bekannt gegebenes Subkriterium ein, dem faktisch die Bedeutung eines Zuschlagskriteriums zukommt, wird der Grundsatz der Transparenz verletzt (E. 6).