1 - Bedeutung einer verspäteten Eingabe der Zuschlagsempfängerin (E. 1d). - Beim selektiven Verfahren wird der Katalog der Zuschlagskriterien im Gegensatz zu den in der Ausschreibung enthaltenen Eignungskriterien nicht rechtskräftig (E. 3b). - Eine Vergabe muss so dokumentiert sein, dass es der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen möglich ist, den Zuschlagsentscheid zu überprüfen (E. 2b und E. 4). - Bei der Definition der Zuschlagskriterien und der Bewertung der Offerten hat die Vergabestelle darauf zu achten, dass sie die gewöhnliche Bedeutung der gewählten Begriffe zugrunde legt.