{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-07-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-65-94--_2001-07-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005354.pdf?ID=150005354", "Checksum": "50d4d2a2f8d46693d989d7e79abc8415"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.94 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 05.07.2001 JAAC 65.94 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 05.07.2001 JAAC 65.94 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 05.07.2001 JAAC 65.94 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:10", "Checksum": "44bb1058ee3840cfaf20fe9351f46e79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 05.07.2001 JAAC 65.94 \r\n\n 10\nW führt zum Kriterium «Berücksichtigung/Integration Umfeld» aus, dieses\nwerde durch die Zuschlagsempfängerin sehr gut erfüllt, da «keine Akteure\nin der ARGE» seien; insgesamt lasse die Neutralität am Markt seine Wahl\nauf die Zuschlagsempfängerin fallen (E. b hiervor). Somit ist festzuhalten,\ndass mit der «Neutralität am Markt» ein Unterkriterium die Bewertung\nunter dem Gesichtspunkt «Berücksichtigung und Integration des Umfeldes»\nmassgeblich beeinflusst hat, das den Anbietenden weder mitgeteilt noch\nfür diese aufgrund der ohnehin nicht klaren Umschreibung des Kriteriums\nerkennbar war. Der Teilgesichtspunkt «Neutralität am Markt» ist unter das\nHauptkriterium «Berücksichtigung/Integration Umfeld» in der Definition der\nVergabestelle nicht subsumierbar, denn bei der «Berücksichtigung/Integration»\ngeht es um ein Konzept zur Ausführung des Mandats, bei der «Neutralität am\nMarkt» hingegen um ein anbieterbezogenes Merkmal, das klassischerweise\nGegenstand eines Eignungskriteriums oder auch einer durch die Vergabestelle\ngesetzten Rahmenbedingung bildet. Durch das Gewicht, welches die\nVergabestelle diesem Gesichtspunkt beigemessen hat - die «Neutralität am\nMarkt» sei nicht nur für W, sondern für alle Sachbearbeiter gleichermassen\nwichtig gewesen - wird im Ergebnis ein Kriterium eingeführt, welches den\nAnbietenden nicht bekanntgegeben worden ist. Damit ist der Grundsatz\nder Transparenz auch durch die Berücksichtigung eines nicht publizierten\nKriteriums verletzt. Zudem entsteht wohl ein Widerspruch zum Gesichtspunkt\n«Verankerung am Markt/Abdeckung CH», wie dieser von den Anbietern ohne\nErläuterung verstanden werden durfte (vgl. E. 5a/ee hiervor).\nDie Pflicht zur vorgängigen Bekanntgabe aller für den Zuschlagsentscheid\nmassgebenden Kriterien ist formeller Natur; der angefochtene Entscheid\nist bei Verletzung dieser Regel auch dann aufzuheben, wenn eine\nKausalbeziehung zwischen Verfahrensfehler und Zuschlagserteilung fehlt\nbzw. nicht dargetan ist (vgl. Entscheide der Rekurskommission vom 27. Juni\n2000 bzw. vom 1. September 2000, veröffentlicht in VPB 65.10 E. 4c bzw. VPB\n65.11 E. 4).\n7.a. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass einerseits die\nDokumentation des Vergabeentscheides dem Gebot der Transparenz nur\nteilweise genügt, womit der Vergabeentscheid zum andern Teil für Dritte nicht\nnachvollziehbar erscheint. Andererseits ist der Grundsatz der Transparenz\nsowohl durch die Unbestimmtheit bzw. nicht genügend präzise Umschreibung\nder von der Vergabestelle teilweise nicht im herkömmlichen Sinne\nverstandenen Zuschlagskriterien als auch durch die Berücksichtigung eines\nnicht publizierten, aber für die Vergabestelle wesentlichen Gesichtspunktes\nverletzt worden. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene\nZuschlagsverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne\nder Erwägungen an das Bundesamt für Energie zurückgewiesen.\nNach dem Gesagten kann offen bleiben, ob dem Kriterium «Referenzen» eine\neigenständige Bedeutung zukommen kann, nachdem die Vergabestelle die\nFrage, ob mit dessen Hilfe etwas nachgewiesen werden könne, was nicht schon\nunter anderen Kriterien Gegenstand der Bewertung war, verneint hat.\n(...)\n\n11\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 65.94 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche\nBeschaffungswesen vom 5. Juli 2001 i.S. Bietergemeinschaft X [BRK 2001-003]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2001\nAnnée\nAnno\n\nBand 65\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 354\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}