{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-07-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-65-94--_2001-07-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005354.pdf?ID=150005354", "Checksum": "50d4d2a2f8d46693d989d7e79abc8415"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.94 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 05.07.2001 JAAC 65.94 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 05.07.2001 JAAC 65.94 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 05.07.2001 JAAC 65.94 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:10", "Checksum": "44bb1058ee3840cfaf20fe9351f46e79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 05.07.2001 JAAC 65.94 \r\n\n 8\n· Zielerfüllungs-Übersicht mit Zeitraster überzeugend - aber auch ambitiös;\n· Aufbau/Nutzung von «Übertragungskanälen» (Vertriebsnetzen) für\nMarketing zielfühhrend/effizient; CO2-Steuer und ISO-Umweltzertifikat als\nMarketinginstrument einsetzen gut; allerdings ist fraglich, ob die im Zentrum der\nStrategie stehenden «Anstösse» zum Handeln und die «Zusammenführung der\nMarktkompetenzen» genügen - das braucht zunächst viel Überzeugungsarbeit\nund Zeit.»\nAus dieser Begründung geht hervor, dass unter dem Kriterium «Vollständigkeit\nder Abdeckung des Mandats» das Marketingkonzept der Anbieterinnen\n- wohl einer der wichtigen Punkte - geprüft worden ist. Dabei hat die\nVergabestelle einen eigenen, sehr weiten Marketingbegriff verwendet.\nDie Beschwerdeführerinnen verweisen in diesem Sinne in Kap. 11 ihres\nAngebots auf das Kap. 2 der Offerte «Zielsetzungen, Marketingstrategie,\nZielbeiträge, Synergien, Konflikte, Chancen und Risiken» einschliesslich\nTabelle «Optimierungsstrategien» im Punkt 2.1 sowie auf das Kap. 4\n(«Projektbeschreibungen, Zielgruppen, Vorgehenspläne») und halten\nfest, damit sei die Vollständigkeit der Mandatsabdeckung aufgezeigt. Die\nZuschlagsempfängerin führt demgegenüber Folgendes aus: «Wir decken\nalle Bereiche der Offertanfrage in der ganzen Schweiz hundertprozentig ab.\nWir haben bereits in allen Landesteilen der Deutschschweiz, der Romandie\nund dem Tessin Anlauf- und Auskunftsstellen etabliert.» Sie versteht also\ndie Vollständigkeit im Hinblick auf die geographische Abdeckung und die\nAbdeckung der drei Bereiche ARA, WV und KVA. Somit ist offensichtlich,\ndass sich aufgrund der nicht eindeutigen Umschreibung des Kriteriums\nMissverständnisse ergeben haben.\nc. Anhand dieser beiden Beispiele lässt sich zeigen, dass die Begriffe,\ndie zur Umschreibung der Zuschlagskriterien gedient haben, zum Teil\ntrotz fehlender Erläuterungen von der Vergabestelle nicht so verwendet\nworden sind, wie sie die Anbieterinnen - im Sinne ihrer herkömmlichen\nBedeutung - verstehen durften. Dadurch wird das Transparenzgebot\nim Rahmen der Umschreibung der Zuschlagskriterien verletzt. Es kann\nunter diesem Gesichtspunkt offen bleiben, ob es zur Wahrung der\nTransparenz nicht zusätzlich erforderlich gewesen wäre, das Kriterium\n«Fach- und Methodenkompetenz» in zwei Subkriterien «Fach- und\nMethodenkompetenz Ingenieurwesen» und «Fach- und Methodenkompetenz\nMarketing» unter Angabe der Gewichtung zu unterteilen. Gleichfalls\noffen bleiben kann, ob die Anbietenden aufgrund der den Anbietern nach\nder Präqualifikation zugestellten Unterlagen erkennen konnten, was die\nVergabestelle unter Marketing verstanden hat (zur Bedeutung des Kriteriums\n«Berücksichtigung/Integration Umfeld» vgl. E. 6 hiernach).\n6.a. Der Grundsatz der Transparenz erfordert überdies, dass\ndie Vergabebehörde die Gewichtung der Angebote nach den von ihr\nbekanntgegebenen Kriterien beurteilt. Werden bekanntgegebene\nKriterien ausser Acht gelassen, die Bedeutungsfolge umgestellt, andere\nGewichtungen vorgenommen oder zusätzlich Kriterien herangezogen,\n\n"}