{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-07-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-65-94--_2001-07-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005354.pdf?ID=150005354", "Checksum": "50d4d2a2f8d46693d989d7e79abc8415"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.94 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 05.07.2001 JAAC 65.94 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 05.07.2001 JAAC 65.94 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 05.07.2001 JAAC 65.94 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:10", "Checksum": "44bb1058ee3840cfaf20fe9351f46e79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 05.07.2001 JAAC 65.94 \r\n\ndd. Die Bewertungen durch die drei involvierten Mitarbeiter des BFE\nergeben folgendes Bild: Alle drei Sachbearbeiter haben beide Anbietenden\ngleich bewertet. Während U diesen 4 Punkte zuerkannte, wurden beide\nAnbieterinnen von V und W mit der Höchstnote bedacht. Die Begründung\nvon U stimmt mit der Verbalen Bewertung der Mandatsofferten «Energie in\nInfrastrukturanlagen» überein bis auf den Umstand, dass der zweite Halbsatz\nder Beurteilung betreffend die Zuschlagsempfängerin vollständig wie folgt\nlautet: «[Verankerung] in den anderen beiden Bereichen durch intensive\nKontakte zu Exponenten dieser Bereiche gegeben - aber ausbaubedürftig».\nW notiert zu den Beschwerdeführerinnen: «Abdeckung gut. Vertriebsnetz\nmuss noch aufgebaut werden.» Die Beurteilung der Zuschlagsempfängerin\n\n7\nlautet: «ARA: Sehr gute Abdeckung, da bisher Programmleitung, WV:\nVertretung Westschweiz Z [Partnerin Bewerbungsteam Y] hat bisher keine\nEnergieprojekte realisiert, KVA: Zugang via Verband ‹angeteigt›».\nee. Es stellt sich nun die Frage, ob die Anbieter aufgrund des nicht näher\nerläuterten Zuschlagskriteriums mit diesem Vorgehen bei der Bewertung\nrechnen mussten. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich die Verankerung\nam Markt nach dem herkömmlichen Verständnis wohl aus den ausgeführten\nProjekten ergibt und sich am Kundenstamm misst. Aber selbst wenn die\nKenntnis des Marktes allein genügen würde, um Verankerung am Markt\nzu gewährleisten, und dies für die Anbieter aus der Umschreibung des\nKriteriums auch ersichtlich wäre, kann dem Begriff «Verankerung» jedenfalls\nnicht entnommen werden, dass es genüge, wenn der Zugang via Verband\n«angeteigt» ist. Demnach mussten die Anbieter dieses Kriterium nicht so\nverstehen, wie es nachher als Grundlage der Bewertung gedient hat. Die\nVergabestelle hat die Wahl, ob sie ihre eigene Begrifflichkeit verwendet,\ndas Kriterium erläutert und entsprechend bewertet oder ob sie das nicht\nmit Erläuterungen versehene Kriterium nach seinem herkömmlichen\nVerständnis der Bewertung zugrunde legt. Hingegen vermag das Vorgehen im\nvorliegenden Fall vor dem Transparenzgebot nicht zu bestehen.\nNach dem Gesagten kann dahingestellt bleiben, ob zugleich eine unzulässige\ndoppelte Verwertung desselben Gesichtspunkts gegeben ist. Diesbezüglich\nhat die Rekurskommission in ihrer Zwischenverfügung vom 11. Mai 2001\n(E. 2b) darauf hingewiesen, dass die Zuschlagsempfängerin ihre Punktzahl\nbei der «Verankerung am Markt/Abdeckung CH» unter anderem ihren\n«intensiven Kontakten zu Exponenten» verdanke und unter dem Kriterium\n«Berücksichtigung des Umfelds/Integration» zugleich ihr «gesponnenes\nNetzwerk» zu ihren Gunsten ins Gewicht falle. Es liege daher möglicherweise\neine unzulässige doppelte Verwertung desselben Gesichtspunkts vor.\nb. Zur «Vollständigkeit der Abdeckung des Mandats» finden sich in\nden Unterlagen der Vergabestelle, die den zur Offertstellung eingeladenen\nAnbieterinnen zugestellt worden sind, keinerlei Erläuterungen. Damit ist\nauch hier davon auszugehen, dass die Vergabestelle einen herkömmlichen\nSinn dieser Formulierung voraussetzt. Anlässlich der Verhandlung vom 5. Juli\n2001 führte die Vergabestelle auf die Frage, was unter diesem Kriterium zu\nverstehen sei, aus, es gehe darum, ob in der Offerte Antworten auf alle im\nPflichtenheft aufgeworfenen Fragen in Bezug auf alle Bereiche enthalten\nwaren. Damit könnte der Eindruck entstehen, es gehe, wie der herkömmliche\nSinn der Formulierung auch nahelegt, um eine relativ formale Prüfung\nbezüglich der Vollständigkeit der Offerte. Ob die Berücksichtigung der\nVollständigkeit der Offerte im Rahmen der Bewertung zulässig wäre, ist für die\nfolgenden Ausführungen indes unerheblich.\nAndererseits wurde - in einem gewissen Widerspruch dazu - ebenfalls\nbestätigt, dass die Marketingstrategie - angesichts der Umschreibung\ndes Mandats wohl einer der wichtigsten Gesichtspunkte überhaupt -\nTeilgehalt dieses Kriteriums ist. So hat U unter diesem Kriterium zu den\nBeschwerdeführerinnen festgehalten:\n«· Wesen, Möglichkeiten und Risiken in allen drei Bereichen klar identifiziert;\n· Projektbeschreibungen umfassend und durchdacht; die Rolle der Verbände als\nVertriebsnetze (also Partner im Mandat) ist jedoch relativ unklar;\n\n"}