{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-07-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-65-94--_2001-07-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005354.pdf?ID=150005354", "Checksum": "50d4d2a2f8d46693d989d7e79abc8415"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.94 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 05.07.2001 JAAC 65.94 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 05.07.2001 JAAC 65.94 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 05.07.2001 JAAC 65.94 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:10", "Checksum": "44bb1058ee3840cfaf20fe9351f46e79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 05.07.2001 JAAC 65.94 \r\n\nb. Nach der Rechtsprechung der Rekurskommission ist der in der\nAusschreibung aufgeführte Kriterienkatalog grundsätzlich rechtskräftig, wenn\ngegen die Ausschreibung keine Beschwerde erhoben worden ist (Entscheide\nder Rekurskommission vom 9. Oktober 1998, veröffentlicht in VPB 63.16, E. 4 in\nfine, und vom 29. April 1998, veröffentlicht in VPB 62.80 E. 2a; zum kantonalen\nbzw. interkantonalen Recht vgl. auch BGE 125 I 206). Beim selektiven\nVerfahren gelten aber vom Zuschlag abgesehen nur die Ausschreibung und der\nEntscheid über die Auswahl der Teilnehmenden als selbständig anfechtbare\nVerfügungen im Sinne von Art. 29 BoeB; vgl. GATT- Botschaft II, BBl 1994\nIV 1200). In Rechtskraft erwachsen demnach die Ausschreibung bzw. der\ndarin enthaltene Katalog der Eignungskriterien (Art. 29 Bst. b BoeB) sowie die\nVerfügung betreffend die Zulassung zur Offertstellung (Art. 29 Bst. c BoeB),\nnicht aber die Zuschlagskriterien, die den Anbietern erst mit oder nach der\nVerfügung gemäss Art. 29 Bst. c BoeB zugestellt werden. Demnach können\nauch der Kriterienkatalog bzw. die Zuschlagskriterien als solche Gegenstand\ndes vorliegenden Verfahrens sein.\nc. Zur Auswahl der Zuschlagskriterien ist vorab festzuhalten,\ndass der Preis fehlt. Dies wird durch die Auskunft vom 11. April 2001\nbelegt, nach welcher «gemäss Budgetvorgabe» 400’000 Franken (gemeint\njährlich) eingesetzt werden sollen. Entsprechend enthielt die «Allgemeine\nBeschreibung» den Hinweis, dass während fünf Jahren von einem\nJahresbudget von 400’000.- Franken auszugehen sei.\nJedenfalls bei komplexen Dienstleistungsaufträgen kann es sich rechtfertigen,\ndas wirtschaftlich günstigste Angebot dadurch zu ermitteln, dass ein\nfestes Kostendach vorgegeben nach der überzeugendsten Leistung für\nden eingesetzten Preis gefragt wird. Während bei der Beschaffung eines\nweitgehend standardisierten Produkts der Preis ausschliesslich entscheidend\nsein kann (Art. 21 Abs. 3 BoeB), liegt das Schwergewicht bei komplexen\nMandaten wie im vorliegenden Fall bei der zu erbringenden Leistung.\nd. Die Anbietenden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die\nVergabestelle die ausgewählten Zuschlagskriterien im herkömmlichen\nSinne versteht. Tut sie dies nicht, muss das betreffende Kriterium in den\nAusschreibungsunterlagen entsprechend (möglichst detailliert) umschrieben\nwerden, damit die Anbieter erkennen können, welchen Anforderungen\nsie bzw. ihre Angebote genügen müssen (vgl. Aargauische Gerichts- und\nVerwaltungsentscheide [AGVE] 1998, S. 394). Insbesondere bei komplexen\n\n4\nAufträgen sind höhere Anforderungen an die auf die Umschreibung der\nZuschlagskriterien verwendete Sorgfalt zu stellen. Dies namentlich dann,\nwenn Rückfragen der Anbieter nicht zulässig sein sollen.\nDer präzisen Umschreibung der Kriterien kommt im vorliegenden Fall eine\nerhöhte Bedeutung zu, weil die Zuschlagsempfängerin ihre Vorstellung der\nAusgestaltung des Mandats der Vergabestelle bereits vor der Ausschreibung\nmitgeteilt hat. Die Zuschlagsempfängerin hatte zuvor im Auftrag des BFE\ndas Mandat «Energie in ARA» betreut und bereits vor der Ausschreibung\nihr Interesse am vorliegenden Projekt «Energie in Infrastrukturanlagen»\nangemeldet. Im Angebot der Zuschlagsempfängerin wird denn auch auf das\nerprobte Team von «Energie in ARA» hingewiesen, welches die Arbeiten in\ndiesem Bereich ausführe. Das Mandat Infrastruktur-Anlagen sei für sie eine\nHerausforderung, weil sie dieses Thema aufgebaut habe.\n4. Es wird im Folgenden zu prüfen sein, ob die beim gewählten\nBewertungsvorgehen zu beachtenden Verfahrensregeln - namentlich\nbezüglich der Dokumentation bzw. der Nachvollziehbarkeit des\nVergabeentscheids - eingehalten worden sind.\na. Zum Vorgehen der Vergabestelle ist zunächst festzuhalten, dass\ndrei Mitarbeiter des Bundesamtes für Energie, U, V und W, die Offerten\nzunächst unabhängig voneinander evaluiert haben. Nachdem aufgrund der\nDiskussion noch Korrekturen vorgenommen worden waren, ergab sich die\nGesamtbewertung aufgrund des Durchschnitts der drei Bewertungen bzw. der\nAddition der durch die drei evaluierenden Mitarbeiter vergebenen Punkte.\nb. Gemäss der Rechtsprechung der Rekurskommission muss der\nVergabeentscheid so dokumentiert sein, dass er für Dritte nachvollziehbar\nist (vgl. E. 2/b hiervor). Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist die parallele\nBewertung der Offerte durch drei Sachbearbeiter. Ergeben sich jedoch grosse\nUnterschiede in der Bewertung, ist - um Überschreitung oder Missbrauch\ndes Ermessens zu vermeiden - jedenfalls insoweit eine Differenzbereinigung\ndurchzuführen.\nWenn die Sachbearbeiter die Angebote der Anbietenden nach dem ihnen\nzustehenden Ermessen unabhängig voneinander evaluieren und sich\nnicht auf eine gemeinsame Begründung einigen, verlangt es der Grundsatz\nder Transparenz, dass jede Bewertung schriftlich begründet wird; nur\ndann ist die Nachvollziehbarkeit der Beurteilung gegeben und somit der\nDokumentationspflicht im Sinne der Rechtsprechung der Rekurskommission\nGenüge getan. Im vorliegenden Fall hat einer der Bewertenden (V) seine\nBeurteilung nicht schriftlich festgehalten. Damit ist die Evaluation insoweit\nnicht nachvollziehbar.\nc. Wie ausgeführt ist das Vorgehen, drei Sachbearbeiter die Offerten\nunabhängig voneinander beurteilen zu lassen, grundsätzlich nicht zu\nbeanstanden. Hingegen ist es nicht zulässig, dass die Bewertenden bei der\nEvaluation von verschiedenen Sachverhaltsvoraussetzungen ausgehen.\nIm vorliegenden Fall waren sich die Bewertenden nicht einig, ob sich der\nBeizug von Marketingspezialisten gemäss Offerte der Zuschlagsempfängerin\nnur auf einen Teilaspekt - die Vermarktung neuer Produkte im\nÖkostrom-Bereich - oder auf das ganze Mandat bezieht. Die Offerte der\nZuschlagsempfängerin kann einerseits aufgrund des Organigramms,\n\n"}