Dazu muss die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes im Sinne von Art. 21 Abs. 1 BoeB für Aussenstehende nachvollziehbar sein. Es bedarf somit eines Evaluationsberichtes, welcher es der Rekurskommission ermöglicht, den Zuschlagsentscheid im Lichte der publizierten Zuschlagskriterien zu überprüfen (vgl. auch den zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheid der Rekurskommission vom 1. März 2000 i.S. H. [BRK 1999-013], E. 4b). b. Im vorliegenden Fall hat die Vergabebehörde die Zuschlagskriterien «Preis, Qualität, Kundendienst, Integration in bestehende Tankstellen» mit Ausschreibung im SHAB vom 11. Oktober 1999 bekanntgegeben.