Peter Gauch / Hubert Stöckli, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes, Freiburg 1999, Rz. 11.4). Ziel des öffentlichen Beschaffungsrechts ist es, das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen transparent zu gestalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a BoeB). Dazu muss die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes im Sinne von Art. 21 Abs. 1 BoeB für Aussenstehende nachvollziehbar sein.