{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-08-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-65-9--_2000-08-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005372.pdf?ID=150005372", "Checksum": "978d3b4f3bf78b6ae3c20b3db7706c6f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.9 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 25.08.2000 JAAC 65.9 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 25.08.2000 JAAC 65.9 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 25.08.2000 JAAC 65.9 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:53", "Checksum": "fd990f3ca4c2fad1bb560084043eb5ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 25.08.2000 JAAC 65.9 \r\n\n 3\nIndem die Vergabebehörde den Zuschlagsentscheid nicht aufgrund\nder publizierten Zuschlagskriterien getroffen hat, handelte sie\nvergaberechtswidrig. Soweit die Zuschlagskriterien überhaupt in die\nerstellte Wertanalyse eingeflossen sind, wurden sie einer relativen\nGewichtung unterzogen, welche den Offerenten nicht vorgängig\nbekanntgegeben wurde. Im Übrigen ist nur bedingt nachvollziehbar,\ninwiefern die Vergabebehörde das wirtschaftlich günstigste Angebot\nermittelt hat. Ein Evaluationsbericht, welcher es der Rekurskommission\nermöglichen würde, den Zuschlagsentscheid im Lichte der publizierten\nZuschlagskriterien zu überprüfen, liegt nicht vor. Auch hierdurch wird gegen\ndas Transparenzprinzip verstossen. Somit kann offen gelassen werden, ob\nsich auch die Übrigen Rügen der Beschwerdeführerin als begründet erweisen.\nDies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen\nZuschlagsentscheids der Beschwerdegegnerin.\n3.a. Zu prüfen bleibt, welche Konsequenz die Aufhebung der\nangefochtenen Zuschlagsverfügung hat. Gemäss Art. 32 Abs. 1 BoeB\nentscheidet die Rekurskommission im Falle einer Gutheissung der Beschwerde\nin der Sache selbst oder weist die Sache mit verbindlichen Weisungen an die\nAuftraggeberin zurück. In Anbetracht des grossen Ermessensspielraums, der\nder Vergabebehörde zukommt, hat die Aufhebung einer Zuschlagsverfügung\ndurch die Rekurskommission in der Regel die Rückweisung an die\nAuftraggeberin zur Folge. Ein Entscheid in der Sache selbst erfolgt lediglich\ndann, wenn der Sachverhalt vollständig erstellt ist und bloss eine Anbieterin\nfür den Zuschlag in Frage kommt (Entscheid der BRK vom 16. August\n1999, veröffentlicht in VPB 64.29 E. 6). Hingegen kann es nicht Sache der\nRekurskommission sein, anstelle der Vergabestelle eine eigene Bewertung der\nAngebote vorzunehmen. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen,\nwelche es der Rekurskommission ermöglichen würden, einen Entscheid\nin der Sache selbst zu treffen, nicht erfüllt. In teilweiser Gutheissung des\nEventualantrages der Beschwerdeführerin ist deshalb auf Rückweisung an die\nAuftraggeberin zu erkennen.\nb. Die Wahl des weiteren Vorgehens nach Aufhebung der angefochtenen\nZuschlagsverfügung steht in erster Linie der Vergabebehörde zu. Falls das\nBABHE am laufenden Submissionsverfahren festhalten sollte und - wohl\nzu Recht - die Voraussetzungen für einen Abbruch oder eine vollständige\nWiederholung des Verfahrens nicht als gegeben erachten sollte, hat es\nFolgendes zu beachten: Das Beschaffungsgeschäft ist nur insoweit zu\nwiederholen, als dieses noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, mithin\nohne die Ausschreibung. Dabei sind in das nochmals aufzurollende\nSubmissionsverfahren nur die Beschwerdeführerin und die berücksichtigte\nAnbieterin als ursprünglich berücksichtigte Anbieterin einzubeziehen, da\ndie andere Teilnehmerin der in Frage stehenden Submission den erfolgten\nZuschlag nicht angefochten und sich mit ihm abgefunden hat (vgl. Entscheid\nder Rekurskommission vom 29. April 1998, veröffentlicht in VPB 62.80\nE. 3c). Mit der nochmaligen Aufforderung zur Offerteinreichung hat die\nVergabebehörde der Beschwerdeführerin sowie der berücksichtigten\nAnbieterin mitzuteilen, welche Gewichtung die einzelnen Zuschlagskriterien\nsowie deren Unterkriterien erfahren.\n[75]73 Unten S. 124.\n\n4\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 65.9 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche\nBeschaffungswesen vom 25. August 2000 i.S. S. AG [BRK 2000-006]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2001\nAnnée\nAnno\n\nBand 65\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 372\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}