{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-08-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-65-9--_2000-08-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005372.pdf?ID=150005372", "Checksum": "978d3b4f3bf78b6ae3c20b3db7706c6f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.9 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 25.08.2000 JAAC 65.9 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 25.08.2000 JAAC 65.9 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 25.08.2000 JAAC 65.9 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:53", "Checksum": "fd990f3ca4c2fad1bb560084043eb5ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 25.08.2000 JAAC 65.9 \r\n\n 2\nrudimentär und nicht geeignet sei, als Grundlage für einen solchen Entscheid\nzu dienen und dass gewisse technische Anforderungen im Pflichtenheft\nnicht vorgesehen waren. Zusätzlich wird auch die Unabhängigkeit der\nProjektleitung in Frage gestellt.\na. Nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994\nüber das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1) erhält das\nwirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Dieses wird ermittelt,\nindem verschiedene Kriterien berücksichtigt werden, insbesondere\nTermin, Qualität, Preis, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst,\nZweckmässigkeit der Leistung, Ästhetik, Umweltverträglichkeit, technischer\nWert (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 BoeB). Die für das einzelne Vergabegeschäft\nmassgeblichen Zuschlagskriterien sind von der Vergabebehörde für jedes\nBeschaffungsgeschäft neu festzulegen sowie obligatorisch und umfassend\nbekanntzugeben (vgl. BGE 125 I 96, 101).\nDabei ist es Sache der Vergabestelle, sämtliche Kriterien, nach denen das\nkonkrete Beschaffungsgeschäft vergeben werden soll, präzise und konkret\nzu umschreiben; nimmt sie eine relative Gewichtung dieser Kriterien vor, so\nist auch diese vorgängig bekannt zu geben (Entscheid der Rekurskommission\nvom 27. Juni 2000 i.S. I. [BRK 2000-005], VPB 65.10 E. 4[75]). Die erfolgte\nFestsetzung der massgeblichen Beurteilungskriterien und Unterkriterien\nfür die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes ist bei der\nZuschlagserteilung für die Vergabestelle und die Anbieter verbindlich und\nschränkt in diesem Sinne das der Vergabestelle zustehende Ermessen bei der\nBestimmung des auszuwählenden Angebotes ein (Galli/Lehmann/Rechsteiner,\nDas öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, Rz. 467; Peter\nGauch / Hubert Stöckli, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes, Freiburg\n1999, Rz. 11.4).\nZiel des öffentlichen Beschaffungsrechts ist es, das Verfahren zur\nVergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen\ntransparent zu gestalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a BoeB). Dazu muss die Ermittlung\ndes wirtschaftlich günstigsten Angebotes im Sinne von Art. 21 Abs. 1\nBoeB für Aussenstehende nachvollziehbar sein. Es bedarf somit eines\nEvaluationsberichtes, welcher es der Rekurskommission ermöglicht, den\nZuschlagsentscheid im Lichte der publizierten Zuschlagskriterien zu\nüberprüfen (vgl. auch den zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheid\nder Rekurskommission vom 1. März 2000 i.S. H. [BRK 1999-013], E. 4b).\nb. Im vorliegenden Fall hat die Vergabebehörde die Zuschlagskriterien\n«Preis, Qualität, Kundendienst, Integration in bestehende Tankstellen»\nmit Ausschreibung im SHAB vom 11. Oktober 1999 bekanntgegeben. Eine\nBewertung der eingegangenen Offerten im Lichte dieser Zuschlagskriterien\nist nicht erfolgt. Hingegen wurde eine sogenannte «Wertanalyse» vom BABHE\nerstellt, mit welcher der «Nutzwert» der Offerten der Beschwerdeführerin\nsowie der berücksichtigten Anbieterin ermittelt werden sollte. Berücksichtigt\nwurden hier die Kriterien Logistische Infrastruktur (Betriebsstoffe),\nGeräteparameter (Automat) sowie Service, wobei jeweils mehrere Teilziele\nsowie Zielkriterien formuliert wurden, welche sich nicht direkt auf das\nden Offerenten abgegebene technische Pflichtenheft beziehen und je eine\nunterschiedliche relative Gewichtung erfuhren.\n\n"}