Der Zuschlag ist nämlich gemäss Art. 21 Abs. 1 BoeB dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen. Wie das BUWAL zu Recht festgestellt hat, handelt es sich beim Angebot der CCC um das gegenüber dem Angebot des SVUG wirtschaftlich günstigere Angebot. Diesem ist somit - unabhängig von der fraglichen Eignung des SVUG - der Zuschlag zu erteilen. Die Beschwerde der CCC ist demnach vollumfänglich gutzuheissen. Was die Beschwerde des SVUG betrifft, so wird sie nur insofern gutgeheissen, als dass der Zuschlag der Vergabebehörde aufgehoben wird. Im Übrigen ist sie jedoch abzuweisen.