Hingegen wird vom Vertreter der Bietergemeinschaft PRS/EWK vorgebracht, dass die Bedenken, die hinsichtlich der wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Vereins PRS bestünden, auf jeden Fall auch in Bezug auf den SVUG geltend zu machen seien. Dieser Einwand trifft insofern zu, als dass der SVUG sich aus Getränkeherstellern, -importeuren, -händlern sowie Recyclingorganisationen zusammensetzt. So ist auch der Verein PRS selbst Mitglied des SVUG. Ob dadurch im Falle des Angebots des SVUG die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 VGV erfüllt sind, erscheint somit fraglich, braucht jedoch vorliegend nicht abschliessend geprüft zu werden. Der Zuschlag ist nämlich gemäss Art.