10 der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien 1.1 (angemessene Entschädigung für die Entsorgung, insbesondere der bei den Gemeinden anfallenden ungedeckten Kosten), 1.3 (Anreiz für die Entsorger, ihre Kosten zu optimieren), 1.4 (Transparenz der Geldflüsse für die Öffentlichkeit) und 2.1 (Potenzial für eine möglichst vollständige Erfassung der Gebührenpflichtigen und der gebührenbelasteten Getränkeverpackungen) der zu hoch bewertet sei, kann mangels Eignung dieses Angebots dahingestellt bleiben. Zumindest in Bezug auf die Offerten des SVUG und der CCC kann jedenfalls festgehalten werden, dass die Vergabebehörde die Bewertung der