31 BoeB zusteht. Ein Hinweis darauf, dass die Vergabebehörde dieses Ermessen missbraucht oder überschritten hätte, fehlt. Auch wurde die relative Gewichtung dieser Kriterien den Anbieterinnen rechtzeitig bekanntgegeben. 5. In Gutheissung der Beschwerden der CCC sowie des SVUG ist der Vergabeentscheid des BUWAL vom 6. Dezember 2000 somit aufzuheben. Sowohl die CCC als auch der SVUG beantragen, den Zuschlag der eigenen Offerte zu erteilen. a. Gemäss Art. 32 Abs. 1 BoeB entscheidet die Rekurskommission im Falle einer Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst oder weist die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Auftraggeberin zurück.