Die Bietergemeinschaft PRS/EWK erfüllt deshalb die Eignungskriterien auch aus diesem Grund nicht. 4. Wenn weiter geltend gemacht wird, das BUWAL habe den in Ziff. 10 der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien 1.1 (angemessene Entschädigung für die Entsorgung, insbesondere der bei den Gemeinden anfallenden ungedeckten Kosten aus Sammlung und Transport) und 1.3 (Anreiz für die Entsorger, ihre Kosten zu optimieren) einen zu hohen Stellenwert eingeräumt, muss dem entgegengehalten werden, dass sich die Vergabebehörde diesbezüglich im Rahmen des Ermessensspielraums bewegt, der ihr insbesondere aufgrund von Art. 31 BoeB zusteht.