6 einer privaten Organisation wahrzunehmen sind. Eine Behörde ist demnach - auch bloss als Unterakkordantin - von diesem Auftrag ausgeschlossen. Die Verordnung sieht lediglich in Bezug auf die Eidgenössische Zollverwaltung, welche mit der Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr betraut werden kann (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VGV), eine Ausnahme vor. Die Erhebung der Gebühr durch die EWK als Unterakkordantin der noch zu gründenden VAVEG AG steht somit im Widerspruch zu Art. 15 Abs. 1 Satz 1 VGV und ist demnach nicht zuzulassen. Die Bietergemeinschaft PRS/EWK erfüllt deshalb die Eignungskriterien auch aus diesem Grund nicht.