15 Abs. 1 Satz 1 VGV gefordert - eine private Organisation beauftragt. bb. Zwar trifft es zu, dass sich das Erfordernis, eine private Organisation zu sein, auf die Auftragnehmerin und nicht auf die Anbieterin bezieht. Dabei ist aber im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf die tatsächliche Wahrnehmung der in Frage stehenden Aufgaben und nicht bloss auf den von den Anbieterinnen geschaffenen Rechtsschein abzustellen. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 VGV meint somit, dass die Erhebung, Verwaltung und Verwendung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas von