Die Vergabebehörde führt dagegen aus, dass sie nicht die EWK selbst beauftragen werde, sondern die noch zu gründende VAVEG AG. Die Bietergemeinschaft PRS/EWK habe nur das berücksichtigte Angebot eingereicht, sei aber nicht selbst Auftragnehmerin. Die EWK sei bloss eine Unterakkordantin der VAVEG AG, welche das Datenmanagement und das Inkasso der Gebühr im Auftrag der VAVEG AG besorge und von dieser entschädigt werde. Mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr auf Getränkeverpackungen aus Glas werde somit - wie von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 VGV gefordert - eine private Organisation beauftragt.