Die EWK stellt gemäss Art. 6 Bst. a der Verordnung vom 28. Mai 1997 über die Kontrolle des Handels mit Wein (SR 817.421) eine Behörde dar, welche hoheitliche Funktionen ausübt. So kann z.B. der Entscheid der EWK, ob ein Weinhandelsbetrieb der Pflicht unterliegt, eine Buch- und Kellerkontrolle zu führen, beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) angefochten werden (vgl. Entscheid der Rekurskommission EVD vom 29. Mai 2000, veröffentlicht in VPB 65.30 E. 3.2). Die Vergabebehörde führt dagegen aus, dass sie nicht die EWK selbst beauftragen werde, sondern die noch zu gründende VAVEG AG.