15 Abs. 1 VGV verwiesen. Da die in der Verordnung vorgesehene Beschränkung auf private Organisationen die Vergabebehörde bindet, kommt ihr der Charakter eines zusätzlichen Eignungskriteriums zu. b.aa. Bei der EWK handelt es sich um eine ausserparlamentarische Kommission im Sinne von Art. 2 der Verordnung vom 3. Juni 1996 über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes (Kommissionenverordnung, SR 172.31), deren Mitglieder vom Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (EVD) gewählt werden und dem Amtsgeheimnis unterstehen. Die EWK stellt gemäss Art.