32abis USG sowie Art. 15 Abs. 1 Satz 1 VGV sehen vor, dass das BUWAL eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr zu beauftragen hat. Hingegen findet sich weder in der Ausschreibung im SHAB vom 29. August 2000 noch in den den Anbieterinnen zugestellten Ausschreibungsunterlagen eine analoge Bestimmung. Immerhin wird jedoch sowohl in der Ausschreibung (Ziff. 9a, Punkt 6) wie auch in den Ausschreibungsunterlagen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Unabhängigkeit (vgl. dazu oben E. 2) auf Art. 15 Abs. 1 VGV verwiesen.