5 verhindern. Zudem birgt eine solche Abgrenzung der Verantwortlichkeiten den Nachteil, dass ein wesentlicher Teil des Auftrages der Kontrolle durch die Auftraggeberin entzogen ist. 3. Weiter wird in den Beschwerden vorgebracht, bei der EWK handle es sich nicht um eine private Organisation im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 VGV, sondern um eine Behörde. Deshalb sei sie vom Vergabeverfahren auszuschliessen. Indem die Vergabebehörde die Bietergemeinschaft PRS/EWK als geeignete Anbieterin angesehen habe, habe sie Bundesrecht verletzt. a. Art. 32abis USG sowie Art.