Eine solche Konstruktion steht in Widerspruch zu Art. 15 Abs. 1 Satz 1 VGV, wonach eine private Organisation mit der Erhebung, Verwaltung und Verwendung der Gebühr zu betrauen ist (vgl. dazu nachstehend E. 3). Auch die Tatsache, dass die EWK vom Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten präsidiert wird, vermag daran nichts zu ändern. Im Übrigen kommt der organisatorischen Trennung in den Verantwortlichkeitsbereich der EWK und denjenigen der VAVEG AG lediglich die Bedeutung einer Absichtserklärung zu, den Zugang von Personen mit wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit Herstellung, Ein- oder Ausfuhr, Abgabe oder Entsorgung von Getränkeverpackungen zu