her erfüllen kann, habe sie als im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 2 VGV geeignet zu gelten. bb. Zunächst einmal erscheint der Schluss der Vergabebehörde, dass eine Organisation als im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 2 VGV geeignet zu gelten habe, wenn sie von ihrer Struktur her gewährleiste, dass keine Personen mit entsprechenden wirtschaftlichen Interessen Zugang zu sensiblen Daten erhalten, als fraglich. Unabhängig vom Zugang zu solchen Daten können sich nämlich Interessenkonflikte daraus ergeben, dass eine Organisation auch andere Aufgaben in der Getränkebranche wahrnimmt. Die mit der Entsorgung von Getränkeverpackungen aus Glas betraute Organisation muss