Diese Bestimmung fordert vielmehr eine wirtschaftliche Unabhängigkeit von der gesamten Getränkeverpackungsbranche. Der Einwand des Vereins PET-Recycling Schweiz, er weise eine «grundsätzlich nicht gewinnorientierte Ausrichtung» auf, vermag nichts daran zu ändern, dass dieser keine im Sinne von Art. 15 Abs. 1 VGV geeignete private Organisation ist. Die Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen ist nämlich nicht mit Gewinnstreben gleichzusetzen. Eine selbst nicht gewinnorientierte Organisation kann wirtschaftliche Interessen beispielsweise dadurch wahrnehmen, dass sie wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder fördert. Dies trifft auch auf den Verein PET-Recycling Schweiz zu, welcher gemäss