15 Abs. 1 VGV geforderte wirtschaftliche Unabhängigkeit nicht auf. Ob der Einwand des Vertreters der berücksichtigten Anbieterin, dass es sich bei dieser lediglich um ein «Management-Instrument zur Organisation der Entsorgung von PET-Verpackungen» handle und nicht etwa um eine Institution, welche sich für die vermehrte Verwendung von PET-Verpackungen einsetze, zutrifft, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Art. 15 Abs. 1 VGV schliesst nämlich nicht nur direkte Konkurrenten von Getränkeverpackungen aus Glas von der Auftragsvergabe aus. Diese Bestimmung fordert vielmehr eine wirtschaftliche Unabhängigkeit von der gesamten Getränkeverpackungsbranche.