Nach dem sich auf Art. 32abis des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz [USG], SR 814.01) abstützenden Art. 15 Abs. 1 Satz 2 VGV darf die vom BUWAL mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr beauftragte Organisation keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen. Die Einhaltung dieser Bestimmung wurde in Ziff. 9b der Ausschreibung vom 29. August 2000 im SHAB auch ausdrücklich als Eignungskriterium aufgeführt. Hierzu wurde in den