Von einem Einbezug in das gleiche Urteil wird dagegen mit Bezug auf die von der VSW erhobene Beschwerde (BRK 2000-022) abgesehen, da sich diesbezüglich eine andere Rechtsfrage stellt. 2. Zunächst einmal wird geltend gemacht, dass es sich bei der berücksichtigten Anbieterin, der Bietergemeinschaft PRS/EWK, um eine Organisation handle, welche eigene wirtschaftliche Interessen im Zusammenhang mit der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehme, und deshalb vom Verfahren auszuschliessen sei. a. Nach dem sich auf Art. 32abis des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz [USG], SR 814.01) abstützenden Art.