die Bietergemeinschaft PRS/EWK gegen eine allfällige Vereinigung der Beschwerden in einem gemeinsamen Verfahren etwas einzuwenden hatten und sich eine Zusammenlegung ebenso aus prozessökonomischen Gründen aufdrängt, werden die beiden Beschwerden BRK 2000-021 und BRK 2000-023 ab parteiöffentlicher Sitzung vom 26. März 2001 in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zusammengelegt. Von einem Einbezug in das gleiche Urteil wird dagegen mit Bezug auf die von der VSW erhobene Beschwerde (BRK 2000-022) abgesehen, da sich diesbezüglich eine andere Rechtsfrage stellt.