Öffentliches Beschaffungswesen. Vorgezogene Entsorgungsgebühr auf Glasflaschen. Zuschlag durch die Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK). - Mangels wirtschaftlicher Unabhängigkeit und wegen der Beteiligung einer Behörde an der berücksichtigten Bietergemeinschaft stellt letztere keine geeignete Anbieterin im Sinne von Art. 15 VGV dar (E. 2 und 3). - Art. 32 Abs. 1 BoeB. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts entscheidet die BRK im vorliegenden Fall in der Sache selbst (E. 5).