{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-03-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-65-80--_2001-03-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005309.pdf?ID=150005309", "Checksum": "d04fc0559ff8dbdc4a5b1f5319a263db"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.80 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.03.2001 JAAC 65.80 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 26.03.2001 JAAC 65.80 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 26.03.2001 JAAC 65.80 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:29", "Checksum": "6557479aba61c852b867d555eaf3498e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.03.2001 JAAC 65.80 \r\n\n 7\nden Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen relativen Gewichtung\n(Beurteilungsmatrix). Bei einer maximal möglichen Punktzahl von 100 ergab\nsich folgende Bewertung:\nAngebot SVUG: 72,4 Punkte\nAngebot PRS/EWK: 75,0 Punkte\nAngebot CCC 73,0 Punkte.\nIn Bezug auf die Offerten des SVUG und der CCC erfolgte die Bewertung\ninnerhalb des der Vergabebehörde diesbezüglich aufgrund von Art. 31\nBoeB zustehenden Beurteilungsermessens, was auch nicht weiter bestritten\nwird. Auch die Tatsache, dass das BUWAL die Bedeutung bzw. den Rückhalt\ndes SVUG innerhalb der gesamten Getränkebranche - wie von diesem\nbehauptet - nicht gebührend berücksichtigt habe, ändert hieran nichts, da\ndies kein Zuschlagskriterium war. Diesbezüglich wurde lediglich unter dem\nAspekt der «Eignung» gefordert, dass die Organisation über Kenntnisse des\nGetränkemarktes und der Abfallwirtschaft in der Schweiz verfügt. Ob, wie\nder SVUG geltend macht, die Offerte der Bietergemeinschaft PRS/EWK in\nBezug auf die in Ziff. 10 der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien\n1.1 (angemessene Entschädigung für die Entsorgung, insbesondere der\nbei den Gemeinden anfallenden ungedeckten Kosten), 1.3 (Anreiz für die\nEntsorger, ihre Kosten zu optimieren), 1.4 (Transparenz der Geldflüsse für die\nÖffentlichkeit) und 2.1 (Potenzial für eine möglichst vollständige Erfassung\nder Gebührenpflichtigen und der gebührenbelasteten Getränkeverpackungen)\nder zu hoch bewertet sei, kann mangels Eignung dieses Angebots dahingestellt\nbleiben. Zumindest in Bezug auf die Offerten des SVUG und der CCC kann\njedenfalls festgehalten werden, dass die Vergabebehörde die Bewertung der\nOfferten aufgrund der von ihr bekanntgegebenen Beurteilungsmatrix in\nvorbildlicher und transparenter Weise vorgenommen hat und der Sachverhalt\ninsofern als erstellt zu gelten hat.\ncc. Wie bereits festgehalten, hat die Vergabebehörde zu Unrecht festgestellt,\ndass das Angebot der Bietergemeinschaft PRS/EWK die Eignungskriterien\nerfülle (E. 2 und 3). Zu Recht hat sie hingegen die Eignung der CCC festgestellt,\nwas auch nicht weiter bestritten wird. Hingegen wird vom Vertreter der\nBietergemeinschaft PRS/EWK vorgebracht, dass die Bedenken, die hinsichtlich\nder wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Vereins PRS bestünden, auf jeden Fall\nauch in Bezug auf den SVUG geltend zu machen seien. Dieser Einwand trifft\ninsofern zu, als dass der SVUG sich aus Getränkeherstellern, -importeuren,\n-händlern sowie Recyclingorganisationen zusammensetzt. So ist auch der\nVerein PRS selbst Mitglied des\nSVUG. Ob dadurch im Falle des Angebots des SVUG die Voraussetzungen\nvon Art. 15 Abs. 1 VGV erfüllt sind, erscheint somit fraglich, braucht jedoch\nvorliegend nicht abschliessend geprüft zu werden. Der Zuschlag ist nämlich\ngemäss Art. 21 Abs. 1 BoeB dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen.\nWie das BUWAL zu Recht festgestellt hat, handelt es sich beim Angebot der CCC\num das gegenüber dem Angebot des SVUG wirtschaftlich günstigere Angebot.\nDiesem ist somit - unabhängig von der fraglichen Eignung des SVUG - der\nZuschlag zu erteilen. Die Beschwerde der CCC ist demnach vollumfänglich\ngutzuheissen. Was die Beschwerde des SVUG betrifft, so wird sie nur insofern\ngutgeheissen, als dass der Zuschlag der Vergabebehörde aufgehoben wird. Im\nÜbrigen ist sie jedoch abzuweisen.\n\n8\n9\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 65.80 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche\nBeschaffungswesen vom 26. März 2001 i.S. Credit Card Center AG [BRK 2000-021] und\nSVUG [BRK 2000-023]; vgl. auch VPB 65.79\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2001\nAnnée\nAnno\n\nBand 65\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 309\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}