{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-03-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-65-80--_2001-03-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005309.pdf?ID=150005309", "Checksum": "d04fc0559ff8dbdc4a5b1f5319a263db"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.80 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.03.2001 JAAC 65.80 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 26.03.2001 JAAC 65.80 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 26.03.2001 JAAC 65.80 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:29", "Checksum": "6557479aba61c852b867d555eaf3498e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.03.2001 JAAC 65.80 \r\n\n 6\neiner privaten Organisation wahrzunehmen sind. Eine Behörde ist demnach\n- auch bloss als Unterakkordantin - von diesem Auftrag ausgeschlossen. Die\nVerordnung sieht lediglich in Bezug auf die Eidgenössische Zollverwaltung,\nwelche mit der Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr betraut werden kann\n(Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VGV), eine Ausnahme vor. Die Erhebung der Gebühr\ndurch die EWK als Unterakkordantin der noch zu gründenden VAVEG AG\nsteht somit im Widerspruch zu Art. 15 Abs. 1 Satz 1 VGV und ist demnach\nnicht zuzulassen. Die Bietergemeinschaft PRS/EWK erfüllt deshalb die\nEignungskriterien auch aus diesem Grund nicht.\n4. Wenn weiter geltend gemacht wird, das BUWAL habe den in Ziff. 10\nder Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien 1.1 (angemessene\nEntschädigung für die Entsorgung, insbesondere der bei den Gemeinden\nanfallenden ungedeckten Kosten aus Sammlung und Transport) und 1.3\n(Anreiz für die Entsorger, ihre Kosten zu optimieren) einen zu hohen\nStellenwert eingeräumt, muss dem entgegengehalten werden, dass sich die\nVergabebehörde diesbezüglich im Rahmen des Ermessensspielraums bewegt,\nder ihr insbesondere aufgrund von Art. 31 BoeB zusteht. Ein Hinweis darauf,\ndass die Vergabebehörde dieses Ermessen missbraucht oder überschritten\nhätte, fehlt. Auch wurde die relative Gewichtung dieser Kriterien den\nAnbieterinnen rechtzeitig bekanntgegeben.\n5. In Gutheissung der Beschwerden der CCC sowie des SVUG ist der\nVergabeentscheid des BUWAL vom 6. Dezember 2000 somit aufzuheben.\nSowohl die CCC als auch der SVUG beantragen, den Zuschlag der eigenen\nOfferte zu erteilen.\na. Gemäss Art. 32 Abs. 1 BoeB entscheidet die Rekurskommission im Falle\neiner Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst oder weist die\nSache mit verbindlichen Weisungen an die Auftraggeberin zurück. In\nAnbetracht des grossen Ermessensspielraums, der der Vergabebehörde beim\nZuschlag zukommt, hat die Aufhebung einer Zuschlagsverfügung durch die\nRekurskommission in der Regel die Rückweisung an die Auftraggeberin\nzur Folge. Ein Entscheid in der Sache selbst erfolgt in der Regel lediglich\ndann, wenn der Sachverhalt vollständig erstellt ist und bloss eine Anbieterin\nfür den Zuschlag in Frage kommt (Entscheid der BRK vom 16. August 1999,\nveröffentlicht in VPB 64.29 E. 6; Evelyne Clerc, L’ouverture des marchés publics:\nEffectivité et protection juridique, Fribourg 1997, S. 557).\nb.aa. Im vorliegenden Fall hat das BUWAL die vier fristgerecht eingereichten\nOfferten einer formalen Prüfung im Sinne von Ziff. 6a der Ausschreibung\nvom 29. August 2000 unterzogen und das Angebot des VSW vom weiteren\nVerfahren ausgeschlossen, weil es keine eigenständigen Angaben darüber\nenthielt, wie die Anbieterin die Zuschlagskriterien erfüllen will. Dieser\nAusschluss ist zu Recht erfolgt, wie die Rekurskommission mit Entscheid\nvom heutigen Tag festgestellt hat (Entscheid der BRK vom 26. März 2001\n[inzwischen veröffentlicht in VPB 65.79 E. 2b]).\nbb. Da die drei verbliebenen Angebote nach der Auffassung der\nVergabebehörde die Eignungskriterien im Sinne von Ziff. 9 der Ausschreibung\nerfüllten, bewertete sie diese anhand der von ihr in der Ausschreibung\nveröffentlichten Zuschlagskriterien (inklusive Unterkriterien) sowie der in\n\n"}