{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-03-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-65-80--_2001-03-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005309.pdf?ID=150005309", "Checksum": "d04fc0559ff8dbdc4a5b1f5319a263db"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.80 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.03.2001 JAAC 65.80 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 26.03.2001 JAAC 65.80 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 26.03.2001 JAAC 65.80 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:29", "Checksum": "6557479aba61c852b867d555eaf3498e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.03.2001 JAAC 65.80 \r\n\n 5\nverhindern. Zudem birgt eine solche Abgrenzung der Verantwortlichkeiten\nden Nachteil, dass ein wesentlicher Teil des Auftrages der Kontrolle durch die\nAuftraggeberin entzogen ist.\n3. Weiter wird in den Beschwerden vorgebracht, bei der EWK handle es\nsich nicht um eine private Organisation im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 1\nVGV, sondern um eine Behörde. Deshalb sei sie vom Vergabeverfahren\nauszuschliessen. Indem die Vergabebehörde die Bietergemeinschaft PRS/EWK\nals geeignete Anbieterin angesehen habe, habe sie Bundesrecht verletzt.\na. Art. 32abis USG sowie Art. 15 Abs. 1 Satz 1 VGV sehen vor, dass das BUWAL\neine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung\nund der Verwendung der Gebühr zu beauftragen hat. Hingegen findet sich\nweder in der Ausschreibung im SHAB vom 29. August 2000 noch in den\nden Anbieterinnen zugestellten Ausschreibungsunterlagen eine analoge\nBestimmung. Immerhin wird jedoch sowohl in der Ausschreibung (Ziff. 9a,\nPunkt 6) wie auch in den Ausschreibungsunterlagen im Zusammenhang mit\nder wirtschaftlichen Unabhängigkeit (vgl. dazu oben E. 2) auf Art. 15 Abs. 1\nVGV verwiesen. Da die in der Verordnung vorgesehene Beschränkung auf\nprivate Organisationen die Vergabebehörde bindet, kommt ihr der Charakter\neines zusätzlichen Eignungskriteriums zu.\nb.aa. Bei der EWK handelt es sich um eine ausserparlamentarische\nKommission im Sinne von Art. 2 der Verordnung vom 3. Juni 1996 über\nausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und\nVertretungen des Bundes (Kommissionenverordnung, SR 172.31), deren\nMitglieder vom Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes\n(EVD) gewählt werden und dem Amtsgeheimnis unterstehen. Die EWK\nstellt gemäss Art. 6 Bst. a der Verordnung vom 28. Mai 1997 über die\nKontrolle des Handels mit Wein (SR 817.421) eine Behörde dar, welche\nhoheitliche Funktionen ausübt. So kann z.B. der Entscheid der EWK, ob ein\nWeinhandelsbetrieb der Pflicht unterliegt, eine Buch- und Kellerkontrolle zu\nführen, beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) angefochten werden (vgl.\nEntscheid der Rekurskommission EVD vom 29. Mai 2000, veröffentlicht in VPB\n65.30 E. 3.2).\nDie Vergabebehörde führt dagegen aus, dass sie nicht die EWK selbst\nbeauftragen werde, sondern die noch zu gründende VAVEG AG. Die\nBietergemeinschaft PRS/EWK habe nur das berücksichtigte Angebot\neingereicht, sei aber nicht selbst Auftragnehmerin. Die EWK sei bloss eine\nUnterakkordantin der VAVEG AG, welche das Datenmanagement und das\nInkasso der Gebühr im Auftrag der VAVEG AG besorge und von dieser\nentschädigt werde. Mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung\nder vorgezogenen Entsorgungsgebühr auf Getränkeverpackungen aus Glas\nwerde somit - wie von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 VGV gefordert - eine private\nOrganisation beauftragt.\nbb. Zwar trifft es zu, dass sich das Erfordernis, eine private Organisation zu\nsein, auf die Auftragnehmerin und nicht auf die Anbieterin bezieht. Dabei ist\naber im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf die tatsächliche\nWahrnehmung der in Frage stehenden Aufgaben und nicht bloss auf den\nvon den Anbieterinnen geschaffenen Rechtsschein abzustellen. Art. 15 Abs. 1\nSatz 1 VGV meint somit, dass die Erhebung, Verwaltung und Verwendung der\nvorgezogenen Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas von\n\n"}