{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-03-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-65-80--_2001-03-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005309.pdf?ID=150005309", "Checksum": "d04fc0559ff8dbdc4a5b1f5319a263db"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.80 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.03.2001 JAAC 65.80 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 26.03.2001 JAAC 65.80 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 26.03.2001 JAAC 65.80 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:29", "Checksum": "6557479aba61c852b867d555eaf3498e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.03.2001 JAAC 65.80 \r\n\n 4\nVereins PRS identisch sein soll, fehlt es dieser im selben Masse wie ihrer\nMuttergesellschaft an der erforderlichen wirtschaftlichen Unabhängigkeit\nim Sinne von Art. 15 Abs. 1 VGV.\nc.aa. Um einen möglichen Interessenkonflikt infolge Kenntnis sensitiver\nDaten auszuschliessen, sieht die Offerte der Bietergemeinschaft PRS/EWK\nvor, dass die EWK sowohl bei der Oberzolldirektion (OZD) wie auch\nbei der inländischen Glasindustrie die relevanten Daten erfasse und\nentsprechend Rechnung stelle. Diese Daten würden nicht an die VAVEG\nAG weitergeleitet. Aufgrund ihrer Tätigkeit habe die EWK bereits heute in\ngrossem Umfang mit vertraulichen Daten umzugehen und werde zudem vom\nEidgenössischen Datenschutzbeauftragten, Odilo Guntern, präsidiert, weshalb\ndie Vertraulichkeit der Daten sichergestellt sei. Schliesslich unterstünden\nalle Mitarbeiter der EWK dem Amtsgeheimnis und seien gehalten, striktes\nStillschweigen zu wahren. Dadurch gewährleiste dieses Angebot von seiner\nStruktur her, dass keine Personen mit wirtschaftlichen Interessen Zugang\nzu sensiblen Daten, insbesondere über Absatz, Kundenstruktur, Preise und\nMargen erhalten. Sofern eine Organisation diese Vorgabe von ihrer Struktur\nher erfüllen kann, habe sie als im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 2 VGV geeignet\nzu gelten.\nbb. Zunächst einmal erscheint der Schluss der Vergabebehörde, dass\neine Organisation als im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 2 VGV geeignet zu\ngelten habe, wenn sie von ihrer Struktur her gewährleiste, dass keine\nPersonen mit entsprechenden wirtschaftlichen Interessen Zugang zu\nsensiblen Daten erhalten, als fraglich. Unabhängig vom Zugang zu solchen\nDaten können sich nämlich Interessenkonflikte daraus ergeben, dass eine\nOrganisation auch andere Aufgaben in der Getränkebranche wahrnimmt.\nDie mit der Entsorgung von Getränkeverpackungen aus Glas betraute\nOrganisation muss ganz allgemein wirtschaftliche Unabhängigkeit von\nder Getränkeverpackungsbranche aufweisen. Dies trifft für die Offerte der\nBietergemeinschaft PRS/EWK nicht zu (vgl. oben E. b.aa.).\nHinzu kommt, dass die Offerte der Bietergemeinschaft PRS/EWK auch dem\nErfordernis nach hinreichender Datensicherheit nicht genügt. Es geht\nnicht an, dass sie (durch die noch zu gründende VAVEG AG) einerseits als\nprivate Organisation in Erscheinung tritt, sich andererseits aber auf das\nAmtsgeheimnis der Mitglieder der EWK beruft. Eine solche Konstruktion\nsteht in Widerspruch zu Art. 15 Abs. 1 Satz 1 VGV, wonach eine private\nOrganisation mit der Erhebung, Verwaltung und Verwendung der Gebühr\nzu betrauen ist (vgl. dazu nachstehend E. 3). Auch die Tatsache, dass die\nEWK vom Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten präsidiert wird, vermag\ndaran nichts zu ändern. Im Übrigen kommt der organisatorischen Trennung\nin den Verantwortlichkeitsbereich der EWK und denjenigen der VAVEG\nAG lediglich die Bedeutung einer Absichtserklärung zu, den Zugang von\nPersonen mit wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit Herstellung,\nEin- oder Ausfuhr, Abgabe oder Entsorgung von Getränkeverpackungen zu\n\n"}