{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-03-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-65-80--_2001-03-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005309.pdf?ID=150005309", "Checksum": "d04fc0559ff8dbdc4a5b1f5319a263db"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.80 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.03.2001 JAAC 65.80 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 26.03.2001 JAAC 65.80 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 26.03.2001 JAAC 65.80 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:29", "Checksum": "6557479aba61c852b867d555eaf3498e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.03.2001 JAAC 65.80 \r\n\n 3\nAusschreibungsunterlagen festgehalten: «Weil sowohl die Gebührenpflichtigen\nals auch die Entsorger im gegenseitigen Wettbewerb stehen können, darf die\nOrganisation keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Einoder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen\nwahrnehmen (Art. 15 Abs. 1 VGV). Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat\ndie Organisation Zugang zu sensiblen Daten von Gebührenpflichtigen und\nAnspruchsberechtigten. Die Organisation muss von ihrer Struktur her\ngewährleisten, dass keine Personen mit entsprechenden wirtschaftlichen\nInteressen Zugang zu solchen Daten haben.»\nb.aa. Die berücksichtigte Bietergemeinschaft PRS/EWK setzt sich\naus dem Verein PET-Recycling Schweiz und der Eidgenössischen\nWeinhandelskontrollkommission zusammen. Beim Verein PET-Recycling\nSchweiz handelt es sich um eine Vereinigung des Handels und der\nGetränkeproduzenten der Schweiz, welche unter anderem die\nErhebung eines freiwilligen vorgezogenen Recycling-Beitrages auf allen\nPET-Getränkeverpackungen bezweckt. Der Mitgliederkreis setzt sich nach\neigenen Angaben «überwiegend aus Getränkeproduzenten, Importeuren,\nAbfüllern und Detaillisten» zusammen. Somit weist der Verein PET-Recycling\nSchweiz die von Art. 15 Abs. 1 VGV geforderte wirtschaftliche Unabhängigkeit\nnicht auf.\nOb der Einwand des Vertreters der berücksichtigten Anbieterin, dass es\nsich bei dieser lediglich um ein «Management-Instrument zur Organisation\nder Entsorgung von PET-Verpackungen» handle und nicht etwa um eine\nInstitution, welche sich für die vermehrte Verwendung von PET-Verpackungen\neinsetze, zutrifft, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Art. 15\nAbs. 1 VGV schliesst nämlich nicht nur direkte Konkurrenten von\nGetränkeverpackungen aus Glas von der Auftragsvergabe aus. Diese\nBestimmung fordert vielmehr eine wirtschaftliche Unabhängigkeit von\nder gesamten Getränkeverpackungsbranche. Der Einwand des Vereins\nPET-Recycling Schweiz, er weise eine «grundsätzlich nicht gewinnorientierte\nAusrichtung» auf, vermag nichts daran zu ändern, dass dieser keine\nim Sinne von Art. 15 Abs. 1 VGV geeignete private Organisation ist.\nDie Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen ist nämlich nicht mit\nGewinnstreben gleichzusetzen. Eine selbst nicht gewinnorientierte\nOrganisation kann wirtschaftliche Interessen beispielsweise dadurch\nwahrnehmen, dass sie wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder fördert.\nDies trifft auch auf den Verein PET-Recycling Schweiz zu, welcher gemäss\nZiff. 2.1 der Vereinsstatuten in der Fassung vom 7. April 2000 die Interessen\nder Getränkebranche an einem wirtschaftlichen Materialkreislauf im Sinne\ndes Verursacherprinzips wahrnimmt.\nbb. Das Konzept der Bietergemeinschaft PRS/EWK sieht jedoch nicht\nvor, dass der Verein PRS selbst die mit der Erhebung, der Verwaltung\nund der Verwendung der Gebühr beauftragte Organisation sein soll.\nAuftragnehmerin sei vielmehr die noch zu gründende VAVEG AG\n(Verwaltung und Administration vorgezogener Entsorgungsgebühren auf\nGetränkeverpackungen). Da diese aber eine 100%-Tochter von PRS und\nder Verwaltungsrat (zumindest in der Startphase) mit dem Vorstand des\n\n"}