{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-03-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-65-80--_2001-03-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005309.pdf?ID=150005309", "Checksum": "d04fc0559ff8dbdc4a5b1f5319a263db"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.80 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.03.2001 JAAC 65.80 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 26.03.2001 JAAC 65.80 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 26.03.2001 JAAC 65.80 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:29", "Checksum": "6557479aba61c852b867d555eaf3498e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.03.2001 JAAC 65.80 \r\n\n 2\nAnwendung finden (zuständige Bundesstelle, Art und Umfang des Auftrages\nbzw. Auftragswert), sind hier unbestrittenermassen erfüllt (vgl. hierzu\nauch den Entscheid der Rekurskommission vom 3. September 1999,\nveröffentlicht in VPB 64.30 E. 1, betreffend Erhebung einer vorgezogenen\nBatterieentsorgungsgebühr).\nb.-d. (…)\ne. Die Bietergemeinschaft PRS/EWK hat sich in ihren Stellungnahmen je vom\n8. Februar 2001 den Anträgen der Beschwerdeführer mit formellen Begehren\nwidersetzt. Damit ist sie als eigentliche Gegenpartei zu behandeln und trägt\ngrundsätzlich auch ein Kostenrisiko (Peter Galli / Daniel Lehmann / Peter\nRechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996,\nRz. 542; André Moser, in: André Moser / Peter Uebersax, Prozessieren vor\neidgenössischen Rekurskommissionen, Basel/Frankfurt a.M. 1998, Rz. 3.1).\nf. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges\nAnfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es rechtfertigt\nsich freilich, von diesem Grundsatz abzuweichen und - in sinngemässer\nAnwendung von Art. 24 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom\n4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) in Verbindung mit Art. 4 des Bundesgesetzes\nüber das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)\n- die Anfechtung in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift und in einem\ngemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die\neinzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen\nund sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Unter den\ngleichen Voraussetzungen können auch getrennt eingereichte Beschwerden in\neinem Verfahren vereinigt werden (Moser, a.a.O., Rz. 3.12 mit Hinweisen).\nDa weder die Beschwerdeführer CCC und SVUG noch das BUWAL oder\ndie Bietergemeinschaft PRS/EWK gegen eine allfällige Vereinigung der\nBeschwerden in einem gemeinsamen Verfahren etwas einzuwenden hatten\nund sich eine Zusammenlegung ebenso aus prozessökonomischen Gründen\naufdrängt, werden die beiden Beschwerden BRK 2000-021 und BRK 2000-023\nab parteiöffentlicher Sitzung vom 26. März 2001 in einem gemeinsamen\nVerfahren mit einem einzigen Urteil zusammengelegt. Von einem Einbezug\nin das gleiche Urteil wird dagegen mit Bezug auf die von der VSW erhobene\nBeschwerde (BRK 2000-022) abgesehen, da sich diesbezüglich eine andere\nRechtsfrage stellt.\n2. Zunächst einmal wird geltend gemacht, dass es sich bei der berücksichtigten\nAnbieterin, der Bietergemeinschaft PRS/EWK, um eine Organisation handle,\nwelche eigene wirtschaftliche Interessen im Zusammenhang mit der\nEntsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehme, und deshalb vom\nVerfahren auszuschliessen sei.\na. Nach dem sich auf Art. 32abis des Bundesgesetzes über den Umweltschutz\nvom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz [USG], SR 814.01) abstützenden\nArt. 15 Abs. 1 Satz 2 VGV darf die vom BUWAL mit der Erhebung, der\nVerwaltung und der Verwendung der Gebühr beauftragte Organisation\nkeine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der\nHerstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von\nGetränkeverpackungen wahrnehmen. Die Einhaltung dieser Bestimmung\nwurde in Ziff. 9b der Ausschreibung vom 29. August 2000 im SHAB auch\nausdrücklich als Eignungskriterium aufgeführt. Hierzu wurde in den\n\n"}