8 der Unterlagen zur Ausschreibung wurde festgehalten, dass die Offerten nach den Zuschlagskriterien gemäss Ziff. 10 der Ausschreibung ausgewertet würden. Wie bereits ausgeführt, enthält das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2000 an die Vergabebehörde - abgesehen vom Verweis auf das Angebot des SVUG - überhaupt keine Ausführungen bezüglich der Zuschlagskriterien. Insofern handelt es sich - wenn überhaupt - höchstens um ein unvollständiges Angebot, welches gemäss Art. 19 Abs. 3 BoeB einen Ausschluss vom Vergabeverfahren rechtfertigen würde. c. Ist die Bewerbung der Beschwerdeführerin aber zulässigerweise vom weiteren Verfahren ausgeschlossen worden, so kommt es auf die in der