3 Die Einhaltung der Bestimmungen über die Vollständigkeit des Angebots haben sowohl die Anbieter wie auch die Vergabebehörde zu beachten. Denn eine richtige Abwicklung des Vergabeverfahrens bildet eine Grundvoraussetzung für die Gleichbehandlung der Anbieter (Art. 1 Abs. 2 BoeB). Entsprechend würde die Entgegennahme eines Angebots, das den Vorschriften der Ausschreibung und der betreffenden Unterlagen nicht entspricht, das Gebot der Gleichbehandlung der Anbieter (Art. 8 Abs. 1 Bst. a BoeB) verletzen. Ein solches Angebot ist daher grundsätzlich auszuschliessen (Art. XIII Ziff.