19 Abs. 1 BoeB qualifiziert würde, würde diesem - wie die Vergabebehörde in ihrer Verfügung vom 6. Dezember 2000 zutreffend und von der Beschwerdeführerin unwidersprochen festgestellt hat - ein wesentlicher Formfehler im Sinne von Art. 19 Abs. 3 BoeB anhaften, welcher - gleichfalls - einen Ausschluss vom weiteren Vergabeverfahren rechtfertigen würde.