Ein diesbezüglich angebrachter Verweis auf eine fremde Offerte vermag diesem Erfordernis nicht zu genügen. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2000 an das BUWAL stellt somit kein (eigenständiges) Angebot im Rechtssinne dar und ist von der Vergabebehörde zu Recht vom weiteren Verfahren ausgeschlossen worden. cc. Doch selbst wenn das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2000 als (eigenständiges) Angebot im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BoeB qualifiziert würde, würde diesem - wie die Vergabebehörde in ihrer Verfügung vom 6. Dezember 2000 zutreffend und von der Beschwerdeführerin unwidersprochen festgestellt hat - ein wesentlicher Formfehler im Sinne von Art.