«Die unter Punkt 10 [sc. Zuschlagskriterien] aufgeführten Themen werden in der Eingabe des SVUG ausführlich beleuchtet. Die VSW schliesst sich dieser Darstellung vollumfänglich an». Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2000 beschränkt sich somit darauf, ihre Eignung im Sinne von Ziff. 9 der Ausschreibung darzutun. Damit eine Eingabe als in einem Vergabeverfahren zu beachtendes Angebot gelten kann, muss dieser jedoch entnommen werden können, inwiefern die Submissionsteilnehmerin den Auftrag wahrzunehmen gedenkt. Ein diesbezüglich angebrachter Verweis auf eine fremde Offerte vermag diesem Erfordernis nicht zu genügen.