Ist ein impliziter Ausschluss im erwähnten Sinne möglich, so kann ein unvollständiges Angebot erst recht auch ausdrücklich in der (negativen) Zuschlagsverfügung ausgeschlossen werden. bb. Fraglich ist zunächst einmal, ob es sich bei dem als «Angebot» betitelten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2000 an die Vergabebehörde überhaupt um ein (eigenständiges) Angebot im Sinne von Art. 19 BoeB handelt.